Nahe-0-Energieverbrauch für Neubauten

Neubauten müssen energetisch so gut gebaut sein, dass sie ohne Kühlung auskommen und ihre Betriebsenergie selbst produzieren.
Minergie-Standard für die Gebäudehülle
Im revidierten kantonalen Energiegesetz werden die bestehenden Grenzwerte für Neubauten nur marginal verschärft und stimmen mit den Anforderungen der MuKEn 2014 überein.
Umsetzungsstand
Gesetzlich vorgeschrieben seit 2010, leicht verschärft seit Oktober 2017
Sommerlicher Wärmeschutz
Seit 2010 schreibt das kantonale Energiegesetz einen sommerlichen Wärmeschutz für Neubauten vor, damit die Gebäude möglichst nicht gekühlt werden müssen. Eine Kühlung der Gebäude ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Umsetzungsstand
Gesetzlich vorgeschrieben seit 2010
Eigenstromerzeugung
Laut revidiertem Energiegesetz müssen Neubauten einen Teil der Elektrizität selbst produzieren, überwiegend durch Photovoltaik auf oder am Gebäude, aber auch Blockheizkraftwerk-Anlagen sind denkbar, allerdings nur bei Betrieb mit erneuerbarer Energie wie z.B. Biogas. Wird bei einem Neubau keine oder eine zu kleine Anlage zur Eigenstromproduktion realisiert, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten. Die Energieverordnung schreibt 10 W pro m2-Energiebezugsfläche vor, max. jedoch 30 kW Leistung pro Gebäude.
Umsetzungsstand
Gesetzlich vorgeschrieben seit Oktober 2017